AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Oehlmann-Photography

 

1. Allgemeines, Gültigkeit der Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Oehlmann-Photography durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

Diese Bedingungen gelten ebenfalls für künftige Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Regelungen vereinbart wurden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Geschäftsbedingungen von Oehlmann-Photography abweichen, haben keine Gültigkeit und werden nicht anerkannt. Für den Fall solcher abweichenden Geschäftsbedingungen werden diese auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Nutzungsrechte

  • Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 
  • Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen und Verlage, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
  • Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
  • Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen auf den Auftraggeber über.
  • Bei einer evtl. Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild und gemäß den Vorgaben des Fotografens erfolgen.
  • Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation), ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital; die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, nicht gestattet.

 

3. Aufträge

Der Auftraggeber darf dem Fotografen für die Aufnahmen nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die in jeder Form frei von Rechten Dritter sind. Von Ersatzansprüchen, die aus einer solchen Verletzung des Urheberrechts resultieren, stellt der Auftraggeber den Fotografen frei. Der Fotograf wählt die Fotos aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens 10 Tage nach Ablieferung der Bilder beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als ordnungs- und vertragsgemäß abgenommen.

Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

 

4. Honorar und Nebenkosten

Das vereinbarte Produktionshonorar ist mit Zurverfügungstellung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist der Fotograf berechtigt ein Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles zu berechnen. Erstreckt sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Der Fotograf ist berechtigt 20% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung als Vorkasse in Rechnung zu stellen. Evtl. anfallende Fremdleistungen, die zur Auftragserfüllung erforderlich sind, werden im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers bestellt. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf bei einer Verlängerung der Aufnahmearbeiten den vereinbarten Stundensatz. Wird bei einem vereinbarten Pauschalhonorar die vereinbarte Zeit der Aufnahmearbeiten wesentlich (mehr als 15%) überschritten, so ist auf der Grundlage des vereinbarten Pauschalhonorars der Mehraufwand entsprechend zu vergüten.

 

5. Fälligkeit

Das Honorar ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei einem Zahlungsverzug ist der Fotograf berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Zentralbank zzgl. Mehrwertsteuer einzufordern.

 

6. Stornierung und Kündigung

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Fotografen jederzeit zu kündigen. Für den Fall der Kündigung hat der Auftraggeber alle bis dahin entstandenen direkten Kosten sowie die evtl. bereits erbrachten Vorleistungen und Rechnungen Dritter zu ersetzen (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.);die in einem direktem Zusammenhang mit der Auftragserteilung stehen und bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind. 

Bei einer Stornierung bis zu 8 Tage vor dem Termin ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% fällig.

Bei einer Termin‐Verschiebung bis zu 8 Tagen vorher fallen keine zusätzlichen Kosten an.

Bei einer kurzfristigeren Termin‐Verschiebung 7-1 Tage vor dem Termin ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% fällig. Sollte der Termin ganz abgesagt werden, ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% fällig.

Bei Nichterscheinen zu einem Termin ohne vorherige Absage ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% fällig.

 

Bei Fremdveranstaltungen gelten jeweils die Bedingungen des Veranstalters oder Ausrichters. So haben Bildungsträger wie VHS o.ä. eigene Rücktritts‐Bedingungen, die dort einzusehen sind.

 

Sollte die Durchführung eines Fotoshooting dem Fotografen aufgrund von Krankheit nicht möglich sein, so wird er entweder einen Ersatzfotografen benennen oder einen Ausweichtermin anbieten.

 

7. Schutzrechte und Rechte Dritter

Die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen wie z.B. Ausstellungen, Museen, Vernissage, Sammlungen usw., obliegt dem Auftraggeber. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder die sonstigen Rechter Dritter verletzt werden. 

Die Weitergabe der Bilder auf elektronischem Weg ist zulässig. Der Name des Fotografen muss mit den Bilddaten elektronisch verknüpft bleiben. Dies bedeutet, dass die Metadaten und Informationsdaten der Fotodatei des Fotografen Ralph Oehlmann nicht gelöscht oder verändert werden dürfen, damit der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

 

8. Haftung und Schadensersatz

  • Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • Der Fotograf verwahrt die Negative und digitale Rohdaten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
  • Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung oder Umgestaltung des Bildmaterials durch den Auftraggeber, ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 400,- Euro pro Bild und Einzelfall zu fordern. Unterbleibt bei einer Veröffentlichung die Benennung des Fotografen, so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,- Euro pro Bild und Einzelfall zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensansprüche bleibt hiervon unberührt.

 

9. Schlussbestimmung

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

Download der AGBs als PDF-Datei (Stand 19.09.2022)